Querflötentöne für Achim Durler?
Jochen Amma, die Baurechts-Koryphäe der Stadt Donaueschingen, hatte in einem 8-seitigen "Baurechts-Exposé" den Stadträten mit großem Aufwand wahren Intelligenz-Unterricht darüber gegeben, warum eine Betriebswohnung im Gewerbegebiet nicht ohne schwere Folgen in eine freie Wohnung umgewandelt werden kann. Ammas brillante Rechtslehre war fast eine kleine Doktorarbeit, doch die „Rats-Connection“ hatte offensichtlich anderes im Sinn. Auf die Einführung von OB Erik Pauly und der Erläuterung seiner Baurechts-Koryphäe Amma meldeten sich (rein satirisch ausgedrückt) schmeichelhafte "Rats-Querflöten". Der berühmte, dramatische italienische Komponist Luigi Cherubini antwortete einst auf die Frage, was schlimmer sei als eine Querflöte: „Zwei Querflöten“. Doch in der musikalischen Donauhalle meldeten sich (satirisch gemeint) gleich drei "Querflöten" für Durler. Und das war schlecht für die Stadtverwaltung. Zunächst stimmte CDU-Stadtrat Martin Lienhard „Vorspieler“, drückte auf die Tränendrüsen und bat bitte um Gnade für den Wohnungseigentümer; durch einen Blick auf die allgemeine Wohnungsnot. Lienhard erklärte, dass er für seine CDU-Fraktion einer Umwandlung zustimmt. Gegen Lienhards „Vorspiel“ wollte Rainer Hall, als Vertreter der FDP/FW-Fraktion, natürlich keine anderen „Flötentöne“ abgeben und erklärte knapp und bündig ebenfalls seine Zustimmung. Die dritte "Querflöte" im hier satirisch gemeinten „Konzert“ spielte der Fraktionssprecher der Grünen, Michael Blaurock. Blaurock brachte seine grün angehauchte Sprachluft "zum Querflötenklang" und verwandelte sie in Gold für Durler, indem er ausführte, man müsse ein schlechtes Gewissen haben, wenn man vorhandenen und gebrauchten Wohnraum vernichtet, statt ihn zu erhalten. Nachdem auch Blaurock für seine Fraktion zugestimmt hatte, meldeten sich, als sachlicher Bedenkenträger, nur Stadtrat Peter Rögele und Teile für seine Fraktion schlicht die „Enthaltung“ vom „Querflötenspielen“ mit. Allein OB Erik Pauly, den unsere Zeitung sonst öfter als allgegenwärtigen "Stadtmacher" sehr kritisch betrachtet hat, blieb allgegenwärtig, wahrhaftig und standhaft bei einer klaren Linie. Pauly stellte seine hervorragende juristische Expertise unter Beweis und warnte fürsorglich vor den Folgen einer Umwandlungszustimmung. Wenn man für die Betriebswohnung von Durler eine Umwandlungserlaubnis erteilte, setzte man ein Präjudiz für andere Betriebswohnungen. Dieses Sonderrecht müsse man dann künftig für alle Betriebswohnungen gewähren und gleiches Recht würden dann auch andere Eigentümer von Betriebswohnungen einfordern. Die Mehrheit der Gemeinderäte zeigte sich von Paulys Mahnung und Ammas Rechtsbelehrung unbeeindruckt. Nachdem Lienhard, Hall und Blaurock eine Lanze für ihren Kollegen gebrochen und eine Liebeserklärung für das Ansinnen ihres namentlich in der Sitzung nicht genannten Kollegen abgegeben hatten, erteilte das Ratskremium seine Zustimmung nach dem Sonderparagrafen § 246e BauGB (BauTurbo). Dieses "Okay" hat einen hohen Geldwert für den Begünstigten und offenbart das gegenseitige Geben und das Nehmen im Gemeinderatskollegium. In den Ohren mancher Zuhörer kamen „Querflötentöne“ auf von George Orwell, der sagte: „Alle Tiere sind gleich, aber einige sind gleicher.“ Man dachte an den Parteien-Klang von „Klientel-Politik“ und mancher Zeitgenosse mag gedacht haben, Gleichheit gibt es erst auf dem Friedhof. „Gleichheit mag vielleicht ein Recht sein, aber keine Macht vermag sie in die Tat umzusetzen“, schrieb einst bereits der kluge Honoré de Balzac.
Der Sachverhalt:
Das Grundstück Hallenbergstraße 15a befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Längefeld“ im Stadtteil Wolterdingen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Betriebsleiterwohnhaus, welches dem auf dem Nachbargrundstück liegenden Gewerbebetrieb zuzuordnen ist. Die Wohnnutzung wurde seinerzeit nicht als allgemeines Wohnen, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit dem vorhandenen Gewerbebetrieb zugelassen. Im Zusammenhang mit einer im Jahr 1979 erfolgten Grundstücksteilung wurde die betriebliche Bindung der Wohnung zusätzlich durch eine Baulast gesichert. Die damalige Verpflichtungserklärung bestimmt, dass die vorhandene Wohnung dauerhaft für die in dem vorhandenen Gewerbebetrieb tätigen Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber oder Betriebsleiter zur Verfügung zu stellen ist. Die bestehende Genehmigungs- und Baulastensituation lässt somit keine allgemeine, vom Gewerbebetrieb unabhängige Wohnnutzung zu. Seitens des Eigentümers besteht nunmehr der Wunsch, diese betriebliche Bindung aufzugeben und die vorhandene Betriebsleiterwohnung künftig als allgemeine Wohnung zu nutzen/ zu veräußern. Hierfür wäre eine entsprechende Nutzungsänderung erforderlich. Im Falle einer Zulassung wäre außerdem die bestehende Baulast entsprechend zu behandeln.
Die Empfehlung der Verwaltung an den Bauauschuss lautete wie folgt:
Die Verwaltung empfiehlt dem beschließenden Bauausschuss daher, an dieser städtebaulichen Linie festzuhalten und die nach § 246e Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und § 36a BauGB erforderliche Zustimmung zur Umwandlung der bestehenden Betriebsleiterwohnung in eine allgemeine Wohnnutzung nicht zu erteilen.