Politischer Wink oder besonnene Ablehnung eines Strafverfahrens für Entsetzte?
Der zuständige Essener Leitende Oberstaatsanwalt Walther Müggenburg ist ein politisch erfahrener Jurist und beruflich mit „Politik-Winken“ und politischen Lügen bestens vertraut Am 28.1.2014 hielt er vor dem Rotary-Club Essen den Vortrag „Die Staatsanwaltschaft – Die objektivste Behörde der Welt“. Der Ehrernrat von "Blau-Weiss Essen" wurde im Netz auch schon selbst der vermeintlichen Lüge bezichtigt (solarresarch.org und blog.jutizfreund.de) . Er war früher Ministerialrat in Kutschatys Justizministerium. Wird er ermitteln und durchsuchen lassen? Wird er das staatsanwaltliche Chaos von Hannover auch in Essen wiederholen? Oder wird er dem puren Neid und den "Niemalslügnern" eine Selbstgerechtigkeitsabsage erteilen? An politischen Winken fehlt es auch in diesem Fall nicht. Unsere Redaktion fragte ihn, ob er auch einen Wink von Kutschaty erhalten hat. Die Antwort steht noch aus. Solche politischen Verfahren haben bekanntlich oft ein sehr wackeliges juristisches Fundament. Zur Gesichtswahrung der forschen Ankläger enden sie oft mit dem Angebot einer Geldstrafe oder einem Strafbefehl, wenn die Beschuldigten ihre Nerven-Ruhe einem fundierten Urteil vorziehen. Nur Christian Wulff wollte es genau wissen und hat sein Recht bekommen. Sein Schuldigkeit hatte das Verfahren aber dennoch getan; es hat Wulff sein höchstes Amt im Staat gekostet. Ob dieses Kalkül auch für das Hinz-Mandat gilt?
"Unternehmeranwalt": Darf sich der Papst noch "Anwalt der Armen" nennen lassen?
Vorschnell ließ auch Ulrich Schellenberg seine Meinung „herumschellen“ und beförderte seinen öffentlichen "Wink" in die Presse. Statt sich als Präsident des Deutschen Anwaltsvereins neutral zurückzuhalten, musste er den fragenden Journalisten sein Urteil abgeben. Und das lautete: „Aus meiner Sicht dürfte ein Anfangsverdacht gegeben sein“. Damit kam der Rechtsanwalt, der kein ausgewiesener Fachanwalt für Strafrecht ist, am Wochenende selbst wirksam als Ratgeber in die deutschen Medien und erhob sich über alle „falschen Juristen“. Auf Kosten der gebeutelten Petra Hinz dürfte dieser Medienwirbel auch seine Berliner Kanzlei fördern. Nicht nur Petra Hinz, sondern auch Ulrich Schellenberg zeigt juristische Phantasie: Schellenberg nennt seine Kanzlei „Schellenberg Unternehmeranwälte“ und zieht mit dieser Wortschöpfung Mandanten unter dem Internetportal www.unternehmeranwaelte.de an. Ob man „Unternehmeranwalt“ in diesem Fall als „Anwalt für die Unternehmer“ oder als „unternehmenden Anwalt“ verstehen soll, bleibt den Verkehrskreisen unklar. Ob sich künftig der Papst noch als „Anwalt der Armen“, ein Helfer von Verfolgten als „ Anwalt der Verfolgten“, oder ein Verbraucherschützer als “Anwalt der Verbraucher“ bezeichnen lassen darf? Ohne Probleme wegen des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen nach § 132a StGB mit den standesbewussten Anwälte zu bekommen?
Rückwärtige unwahre Tätigkeitsangaben "führen" keine früheren Berufsbezeichnung in die Gegenwart.
Der Titel „Juristin“ steht nicht unter dem Schutz des Gesetzes. Seine Benutzung steht nicht unter dem Verbot des § 132a StGB. Auch praktische Juristen, die sich seit längerer Zeit mit juristischen Sachverhalten befassen, können sich als "Juristen" bezeichnen. So wie sich ein nicht gelernter Journalist, der aber beruflich als Journalist tätig ist, sich als Journalist bezeichnen darf. Und selbst wenn über Petra Hinz eine verlogene "Rückschau" mit dem Inhalt verbreitet wurde, sie habe früher in einer Kanzlei als Anwältin gearbeitet, ist dies rechtlich deshalb nicht relevant, weil der unzulässige Titel oder die unzulässige Berufsbezeichnung selbst „geführt“ werden muss.
Dass Petra Hinz den Titel Anwältin nicht (oder nicht mehr) „führte“ geht eindeutig daraus hervor, dass sie sich die letzten 10 Jahre nicht als Anwältin, sondern als „Juristin“ bezeichnen ließ. Wenn im Internet über eine Person die Lüge verbreitet würde, dass sie früher als Anwältin, Juristin, Bankkauffrau oder Journalistin tätig war, bedeutet das nicht, dass sie auch in der Gegenwart die erlaubte oder unerlaubte Berufsbezeichnung führt. Diese Anforderung erfüllt eine rückwärtige, vergangene Angabe über eine frühere Berufsausübung nicht. Und sollte Petra Hinz vor zehn Jahren tatsächlich die für sie unzulässige Berufsbezeichnung „Anwältin“ geführt haben, wäre für diese frühe Tat längst Verfolgungsverjährung eingetreten.
Der Schutzzweck der Strafvorschrift des § 132a StGB erfasst nicht schon „den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt“, und damit nur imponieren will. Darauf hat der Sonderausschuss des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform bei der Einführung des am am 9. März 1974 im Bundesgesetzblatt, (BGBl I S. 469 f) verkündeten Gesetzes ausdrücklich hingewiesen (1. Entwurf des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. 7/1261 S. 12). Geschützt werden sollen demnach nicht die Träger der Berufsbezeichnung „Anwalt“, sondern die geschützten Interessen der Allgemeinheit, durch deren Verletzung sie konkreten Schaden nehmen könnte.Die in der jeweiligen Bezeichnung zum Ausdruck kommende Amts-, Dienst- oder Berufseigenschaft muss in einer die geschützten Interessen - nach Art und Umständen der Verwendung - tangierenden Weise in Anspruch genommen werden (BGHSt 31, 61, 62 = NJW 1982, 2009, 2010; BayObLG MDR 1973, 778 = GA 1974, 151; NJW 1979, 2359 = MDR 1980, 247; OLG Saarbrücken NStZ 1992, 236; OLG Stuttgart NJW 1969,
Für Veröffentlichungen in fremden Medien der SPD oder des Bundestages ist Petra Hinz nicht in Haftung zu nehmen. Für die Wahrheit dieser Inhalte haften die Verleger dieser Medien nach dem Presserecht und dem Telemediengesetz. Nur wenn sie den Titel „Anwältin“ auf ihren eigenen Briefen und Visitenkarten selbst geführt und benutzt und damit Vorteile gezogen hätte, wäre diese Vorschrift des Strafgesetzbuches relevant. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat schon am 18.7.2007 wegen der gleichen Vorschrift den berühmten "Körperweltendarsteller" Dr. Gunter von Hagens vom Vorwurf der unberechtigten Titelführung freigesprochen (Az: 2 Ss 294/06). Von Hagens hatte in drei ihm vorgeworfenen "Taten" ein Polizeiprotokoll, eine Anwaltsvollmacht und einen Besprechungsvermerk unterzeichnet, auf dem unter seinem Namen Prof. Dr. von Hagens stand, die er jedoch selbst nicht mit "Professor" unterschrieben hatte. Der Bundesgerichtshof hat 1982 die Verletzung des § 132a StGB bei einem Angeber verneint, der sich mit einem falschen Doktortitel und als falscher Rechtsanwalt ausgegeben hatte, nur um zu imponieren. (BGH, 13.05.1982 - 3 StR 118/82).
Die Bundestagsabgeordnete Petra Hinz hatte in dem über sie veröffentlichten Lebenslauf die Lüge genährt und mit nicht erworbenen Staatsexamen und der Berufsbezeichnung „Juristin“" vermeintlich "hochstapeln" lassen. Nach dieser Enthüllung kochte die selbstgerechte Volksseele und verlangte Rache. Die Besitzer von Staatsexamen und Titeln fühlten sich „missbrauchsverletzt“ und die Nichtbesitzer sind neidisch, dass diese nachweislich fleißige Frau mit ihrer Lebenslüge so weit kommen konnte. Ein Schaden ist nicht entstanden.
Geht es den schlauen Ratgebern aus Essen, Düsseldorf und Berlin jetzt um ihr Image und ihre eigenen Interessen? Und um ein Nachrücker-Mandant?
Rat der Ratgeber wie der Rat eines Fuchses?
Ein Fuchs hatte sich mit seinem Schwanz in einer Falle gefangen, doch er war unter Verlust seines Schwanzes wieder entkommen. Nun verspotteten ihn die Tiere des Waldes wegen seiner Benachteiligung durch die Verstümmelung. Da beschloss der Fuchs, den anderen Füchsen das Abhauen der Schwänze vorzuschlagen. Er ließ sie zusammen kommen und erklärte ihnen ausführlich, dass der Schwanz nicht nur hässlich sei, sondern auch unnütz und gefährlich. Doch einer der Füchse erwiderte ihm; „Oh, Du Kluger ! Niemals würdest Du uns raten, was Dir selbst keinen Vorteil brächte.“ Und so ist es oft auch mit Beratern.
Was die Niederlegung ihres Mandats anlangt, würde ich Petra Hinz raten: Halte Rat vor der Tat, denn erst nach der Tat finden oft die Narren Rat.
Autor: Werner Semmler