Die Wähler von Umkirch haben gewählt und am Montag treffen sich die alten und die neuen Gemeinderäte zur konstituierenden Sitzung des neuen Gemeinderates. Dabei werden die alten Gemeinderäte aus ihrem Amt verabschiedet und die neu gewählten für die Dauer von fünf Jahren (§ 30 der Gemeindeordnung) ) in ihr Amt verpflichtet. REGIONALIA stellte die neuen Gemeinderäte bereits vor und zeigte ihre Gesichter.
Doch bereits vor Beginn der Sitzung, und bevor gewählt wurde, ist das Fell des „Bürger-Stimm-Löwen“ verteilt worden: Durch eine Absprache zwischen der CDU und der UBU. Der neue (künftige) Fraktionsvorsitzende der CDU im Gemeinderat, und verdiente „Schwimmbad-Lobbyist“, Jörg Kandzia, versprach der UBU, ihre beliebte „Stimmen-Königin“ Claudia Weibel-Kaltwasser (oder Carola Staffa) mit Hilfe seiner CDU zur zweiten stellvertretenden Bürgermeisterin wählen zu lassen, wenn die UBU-Gemeinderäte ihrerseits „seine“ CDU-Kandidatin Roswitha Heitzler zur ersten stellvertretenden Bürgermeisterin wählen würden. Auch die „Pöstchen-Vergabe“ für die Ausschüsse und die Gemeindewerke wurde im dem „Deal“ abgesprochen, so dass die bevorstehende Wahl am Montag nur noch eine reine „Form-Sache“ sein dürfte. Falls nicht doch noch einige Gemeinderäte vor der Wahl „Skrupel“ vor dem "Deal" und dem örtlichen Partei-Geschacher haben und es sich noch anders überlegen. Es könnte sich der eine oder andere Gewissenhafte nämlich noch auf die Wähler und die Gemeindeordnung besinnen die vorsieht, sich nicht fremd bestimmen lassen. Ein UBU-Wähler meinte: "Ich habe die Unabhängigen nicht gewählt, um eine CDU-Kopie zu bekommen". Auch die 1980 Bürger-Stimmen von Tom Hirzle (mehr als jeder andere Kandidat erhielt) müssen nachdenklich machen, verbieten eine Ausgrenzung und legitimieren zur Beteiligung am Gemeinde-Willen.
Vor dem "Deal" musste der langjährige erste stellvertretende Bürgermeister Klaus Leible, der sein Amt in der Vergangenheit als Volljurist diskret, mit Distanz und Sachkunde, einwandfrei und ohne Beanstandungen, geführt hatte, „entmachtet“ werden. Der „Stimmen-König“ der CDU, der sich erneut zur Wahl stellen wollte, wurde in einer eilig von Kandzia einberufenen "Fraktionssitzung" einfach „kalt abgewählt“. Kandzia teilte die geheime "Leible-Abwahl" im Anschluss an die letzte Gemeinderatssitzung im VfR-Clubheim großpurig auch "Vertrauten" mit, wo sie auch "Noch-Gemeinderat" Walter Rafalski vernahm. Schnell sprach sich die Neuigkeit herum und Klaus Leible reklamierter die Verletzung der verabredeten Vertraulichkeit der "Fraktionssitzung". Daraufhin stritt Kandzia ab, der "Verräter des Sitzungs-Geheimnisses" gewesen zu sein und begründete damit Zweifel in die Verlässlichkeit seiner Aussagen.
Leible hatte sich in letzter Zeit wohl gelegentlich, so wie es die Gemeindeordnung vorschreibt, eine eigene, kritische Meinung geleistet und diese auch zum Ausdruck gebracht. Diesen Eintritt für andere Standpunkte wurde wohl von Einigen als „in den Rücken fallen“ gegen die gewünschte "Einheits-Meinung" verstanden und jetzt „bestraft“. Kandzia präsentierte als seine Kandidatin dem sichtlich überraschten Leible die Alt-Bürgermeister-Tochter Roswitha Heitzler. Die ehrgeizige, tüchtige, rührige und beliebte Kommunal-Politikerin möchte wohl, wenigstens als erste stellvertretende Bürgermeisterin, an die lange „Regentschaft“ ihres mächtigen Vaters Franz Heitzler (Bürgermeister von Umkirch von 1959 bis 1986) anknüpfen und ein bisschen „Heitzler-Macht“ in der Kommunalpolitik von Umkirch retten. Sie ließ dem CDU-Stimmen-König Klaus Leible nicht (wie die UBU ihrer Stimmen-Königin) ) den Vortritt und bestand auf : „LADYS FIRST“. Ob sich dieser „politische Partei-Dolchstoff“ in den Rücken von Klaus Leible auszahlt und Weitblick verrät, wird erst die Zukunft zeigen. Leible war bisher ein treuer „Partei-Soldat“. Bei der letzten Bürgermeisterwahl hatte er im zweiten Wahlgang, zugunsten von Walter Laub, seine Kandidatur zurück gezogen. Seine Orts-Partei war ihm dafür, und für seine Partei-Einsätze seit über einem Jahrzehnt, nicht dankbar. Dankbarkeit bedarf der Erinnerung des Herzens. Und Parteien und Politiker haben oft: mehr Egoismus und schlechte Erinnerungs-Vermögen. Ein Bebachter der politischen Szene meinte: „ Leible war vielleicht nicht der große Reißer und Wirbler aber (wie sein Vater) eine ehrliche, verlässliche Haut. Er hatte Courage und einen klaren Standpunkt, auch wenn er sich damit unbeliebt machte“. Zur Erinnerung: Klaus Leibe bekam bei der Wahl von den Umkircher Bürgerinnen und Bürgern fast doppelt so viele Stimmen (1717) wie Jörg Kandzia ( 855).
Autor: Werner Semmler
Der Gemeinderat –
Seine Rechte und Pflichten nach der Gemeindeordnung
des Landes Baden-Württemberg:
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Anstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. (§ 24 der Gemeindeordnung)
Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. (§ 32 Abs. 2 der Gemeindeordnung). Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. ( § 32 Abs. 3 der Gemeindeordnung).
Durch die Hauptsatzung kann der Gemeinderat beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluß kann der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten auf bestehende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. (§ 39 GemO) Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Nach jeder Wahl zum Gemeinderat sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden. In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Bürger widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Gemeinderäten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. (§ 40 GemO)
Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern. Der Vorsitzende kann in der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (§ 35 GemO) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder schriftlich im Wege des Umlaufs beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. ( 37 GemO) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsmäßig geleitet wird. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über die Ernennung und Anstellung von Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluß zu fassen. ( § 37 GemO) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu. fertigen; sie muß insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, daß ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Gemeinderäten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen. Über die hierbei gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Bürgern gestattet. (§ 38 GemO).